Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Buskontakt Hamburg ist eine Marke der T & M Limousinen Service Gesellschaft mbH. Es gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung 2.1.
Buskontakt Hamburg ist eine Marke der T & M Limousinen Service Gesellschaft mbH. Vertragspartner sämtlicher unter dieser Marke angebotenen Leistungen ist daher die T & M Limousinen Service Gesellschaft mbH. Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; die im Text verwendete Kurzform „T&M“ bezeichnet dieses Unternehmen.
AGB als PDF öffnen PDF, Fassung 2.1 · 28 Seiten
§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich und Leistungserbringung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der T & M Limousinen Service Gesellschaft mbH, nachfolgend „T&M“, und ihren Auftraggebern.
Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, die den Vertrag mit T&M abschließt, unabhängig davon, ob sie die vereinbarte Leistung selbst oder durch beziehungsweise für Dritte in Anspruch nimmt. Als Fahrgast gilt diejenige Person, für die eine Beförderungsleistung erbracht wird.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Gegenstand der von T&M angebotenen Leistungen ist ausschließlich die Beförderung von Personen sowie die damit unmittelbar zusammenhängende Organisation und die zugehörigen Nebenleistungen. Hierzu gehören insbesondere Fahr- und Chauffeurdienstleistungen mit Limousinen, Vans, Sprintern und Omnibussen, Transfer- und Shuttleleistungen, Stunden- und Tagesbuchungen, die Bereitstellung von Fahrzeugen und Fahrpersonal für Veranstaltungen sowie die Planung, Koordination und Disposition solcher Beförderungen.
Als Nebenleistungen kann T&M nach gesonderter Vereinbarung insbesondere die Besorgung von Beförderungstickets, Boten- und Besorgungsfahrten sowie Einkäufe für den Auftraggeber oder den Fahrgast übernehmen. Solche Nebenleistungen sind unselbständige Ergänzungen der Beförderungsleistung.
(4) T&M erbringt und vermittelt keine Beherbergungsleistungen, keine Vermietung von Kraftfahrzeugen zur Selbstnutzung durch den Auftraggeber oder Fahrgast und keine sonstigen eigenständigen touristischen Leistungen. Der Vertrag hat ausschließlich Beförderungsleistungen und die in Absatz 3 genannten Nebenleistungen zum Gegenstand.
Eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung im Sinne der §§ 651a ff. BGB ist damit nicht Gegenstand des Vertrages; T&M tritt weder als Reiseveranstalter noch als Vermittler verbundener Reiseleistungen auf. Wünscht der Auftraggeber Leistungen, die über Absatz 3 hinausgehen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung; solche Leistungen werden im Angebot gesondert ausgewiesen und gesondert abgerechnet. Die gesetzliche Einordnung einer konkreten Leistungskombination richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften; soweit deren Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, bleiben die hieraus folgenden gesetzlichen Pflichten von T&M unberührt.
(5) Soweit auf Wunsch des Auftraggebers eine Luftbeförderung einbezogen wird, insbesondere ein Charter- oder Privatflug oder die Besorgung von Flugtickets, handelt T&M ausschließlich als Vermittler. Der Beförderungsvertrag über die Luftbeförderung kommt unmittelbar zwischen dem Auftraggeber beziehungsweise dem Fahrgast und dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen oder Flugbetreiber zustande; dieser wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss benannt.
T&M schuldet insoweit ausschließlich die sorgfältige Vermittlungs- und Organisationsleistung, nicht die Durchführung der Luftbeförderung. Für die Luftbeförderung gelten die Beförderungsbedingungen und Tarife des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sowie die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die Kosten der Luftbeförderung werden gesondert ausgewiesen und gesondert abgerechnet.
(6) Bei den von T&M geschuldeten Beförderungsleistungen zu Lande ist T&M Vertragspartner des Auftraggebers und nicht bloßer Vermittler. T&M ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen, soweit gesetzlich zulässig, vollständig oder teilweise mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal oder durch sorgfältig ausgewählte selbständige Partner- und Subunternehmen im In- und Ausland erbringen zu lassen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines Partner- oder Subunternehmens ist nicht erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung durch T&M oder ein bestimmtes Unternehmen als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde.
(7) Soweit im Angebot oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ausgewiesen ist, bleibt T&M auch beim Einsatz eines Partner- oder Subunternehmens Vertragspartner des Auftraggebers und für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich.
(8) Über Absatz 5 hinaus liegt eine reine Vermittlungsleistung nur vor, wenn T&M dies vor Vertragsschluss ausdrücklich als solche bezeichnet und dem Auftraggeber kenntlich macht, dass der Vertrag über die vermittelte Leistung unmittelbar mit einem gesondert bezeichneten Drittanbieter zustande kommt. In diesem Fall schuldet T&M ausschließlich die vereinbarte Vermittlungs- beziehungsweise Organisationsleistung.
(9) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, T&M stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn T&M in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(10) Individuelle Vereinbarungen zwischen T&M und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweis- und Dokumentationszwecken in Textform festgehalten werden. Der gesetzliche Vorrang tatsächlich getroffener Individualvereinbarungen bleibt hiervon unberührt.
(11) Soweit in diesen AGB oder durch individuelle Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 2. Vertragsschluss
(1) Anfragen des Auftraggebers sowie von T&M übermittelte Preisangaben, Kostenschätzungen und Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet werden.
(2) Mit der Übermittlung einer Buchung oder Beauftragung gibt der Auftraggeber ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die angefragte Leistung ab. Der Vertrag kommt zustande, wenn T&M die Buchung durch eine Auftrags- oder Buchungsbestätigung in Textform bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Ausführung der vereinbarten Leistung beginnt.
(3) Eine automatisierte Eingangs- oder Empfangsbestätigung bestätigt lediglich den Eingang einer Anfrage oder Buchung und stellt noch keine Annahme des Auftrags dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Auftrags- oder Buchungsbestätigung bezeichnet ist.
(4) Übermittelt T&M dem Auftraggeber ausdrücklich ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch dessen fristgerechte Annahme durch den Auftraggeber zustande. Eine zusätzliche Auftragsbestätigung durch T&M ist in diesem Fall für den Vertragsschluss nicht erforderlich.
(5) Weicht eine Auftrags- oder Buchungsbestätigung hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile, insbesondere Leistungsart, Leistungszeitraum, Leistungsumfang oder Preis, von der Buchung oder Beauftragung des Auftraggebers ab, stellt sie insoweit ein neues Angebot von T&M dar.
Der Einsatz eines anderen Fahrzeugfabrikats oder Fahrzeugmodells innerhalb der vereinbarten oder einer höherwertigen Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie stellt keine wesentliche Abweichung dar. § 13 dieser AGB bleibt unberührt.
(6) T&M übermittelt dem Auftraggeber diese AGB in der jeweils maßgeblichen, mit einem Fassungsdatum bezeichneten Fassung spätestens mit dem Angebot, jedenfalls aber vor Vertragsschluss, in Textform. Maßgeblich für das jeweilige Vertragsverhältnis ist ausschließlich die dem Angebot beziehungsweise der Auftrags- oder Buchungsbestätigung beigefügte Fassung. Eine spätere Änderung dieser AGB wirkt nicht auf bereits geschlossene Verträge zurück.
§ 3. Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei Verträgen über die Beförderung von Personen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verträge über die Beförderung von Personen sind nach § 312 Absatz 2 Nummer 14 BGB vom Anwendungsbereich der Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und über Fernabsatzverträge ausgenommen. Vertraglich eingeräumte Stornierungs- und Umbuchungsmöglichkeiten nach diesen AGB bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei sonstigen Leistungen von T&M, für die Verbrauchern nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zusteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. T&M stellt dem Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen über das Widerrufsrecht sowie, soweit erforderlich, das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung.
§ 4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat T&M alle für die Planung und ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und zutreffend mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Abholort und Abholzeit, Zielort, Fahrgastzahl, Kontaktdaten des Fahrgasts oder einer verantwortlichen Kontaktperson, Umfang und Art des mitgeführten Gepäcks sowie bekannte besondere Anforderungen an die Beförderung.
(2) Bei Abholungen im Zusammenhang mit Flug-, Bahn-, Schiffs- oder sonstigen Verkehrsanbindungen hat der Auftraggeber die für die Durchführung der Buchung erforderlichen und verfügbaren Verbindungsdaten, insbesondere Flug- oder Zugnummern, vollständig und zutreffend mitzuteilen.
Änderungen oder Verspätungen, die dem Auftraggeber oder Fahrgast bekannt werden und nicht zuverlässig anhand der übermittelten Verbindungsdaten festgestellt werden können, sind T&M unverzüglich mitzuteilen.
(3) Besondere Anforderungen, insbesondere zusätzliches oder sperriges Gepäck, Tiere, erforderliche Kinderrückhalteeinrichtungen, eine gegenüber der Buchung erhöhte Fahrgastzahl, besondere Abhol- oder Übergabesituationen sowie sonstige Sonderwünsche, sind T&M möglichst bereits bei der Buchung, spätestens jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
Ihre Berücksichtigung ist nur geschuldet, soweit sie von T&M bestätigt wurde oder Bestandteil der vereinbarten Leistung ist. Für Rollstühle und sonstige Mobilitätshilfen gilt ausschließlich Absatz 4, für Assistenzhunde § 8 Absatz 12.
(4) Führt ein Fahrgast einen Rollstuhl oder eine sonstige Mobilitätshilfe mit, soll der Auftraggeber dies bei der Buchung mitteilen. Die Mitteilung dient allein dazu, ein für die Aufnahme und sichere Beförderung der Mobilitätshilfe geeignetes Fahrzeug zu disponieren; sie steht nicht unter einem Zustimmungsvorbehalt von T&M.
T&M prüft nach Eingang der erforderlichen Angaben unverzüglich die sichere Beförderungsmöglichkeit und bestätigt die Disposition eines geeigneten Fahrzeugs. Ist eine sichere Beförderung ausnahmsweise aus Gründen der Fahrzeugbauart oder aufgrund zwingender Sicherheitsvorschriften objektiv nicht möglich, teilt T&M dies unverzüglich mit und bietet dem Auftraggeber eine geeignete Alternative an oder vermittelt eine solche. Eine Ablehnung aus wirtschaftlichen Erwägungen oder wegen bloßen Mehraufwands erfolgt nicht.
(5) Änderungen der vereinbarten Leistung, insbesondere hinsichtlich Abholzeit, Abholort, Zielort, Fahrtdauer, Fahrgastzahl, Route oder zusätzlicher Zwischenstopps, sind T&M unverzüglich mitzuteilen. Ihre Umsetzung steht unter dem Vorbehalt der tatsächlichen und betrieblichen Verfügbarkeit. Die Regelungen dieser AGB über Umbuchungen und Leistungsänderungen bleiben unberührt.
(6) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Fahrgast oder eine von ihm benannte verantwortliche Kontaktperson im zeitlichen Zusammenhang mit der vereinbarten Abholung unter den T&M mitgeteilten Kontaktdaten erreichbar ist. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dem Fahrgast die für die Durchführung der Fahrt erforderlichen Buchungsinformationen zur Verfügung zu stellen.
(7) Überschreiten die tatsächliche Fahrgast- oder Gepäckmenge oder sonstige Anforderungen die für das vereinbarte Fahrzeug beziehungsweise die vereinbarte Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie zulässige oder sicher beförderbare Kapazität, ist T&M nicht verpflichtet, die darüber hinausgehende Beförderung durchzuführen oder kurzfristig zusätzliche Fahrzeuge bereitzustellen.
T&M wird sich, soweit betrieblich möglich, um eine geeignete Lösung bemühen. Hierdurch entstehende zusätzliche Leistungen und Kosten können nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
(8) Der Auftraggeber trägt die nach den gesetzlichen Vorschriften entstehenden Folgen und erforderlichen Mehrkosten, soweit diese auf von ihm oder den von ihm angemeldeten Fahrgästen zu vertretenden unrichtigen, unvollständigen oder verspätet mitgeteilten Angaben oder Änderungen beruhen.
(9) Der Auftraggeber beziehungsweise Fahrgast ist für die Mitführung der für die jeweilige Beförderung erforderlichen persönlichen Dokumente und für die Einhaltung der ihn betreffenden Einreise-, Aufenthalts-, Zoll- und sonstigen Reisebestimmungen verantwortlich, soweit deren Beschaffung oder Prüfung nicht ausdrücklich Gegenstand der von T&M übernommenen Leistung ist.
§ 5. Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
(1) Maßgeblich für Art, Umfang und Preis der vereinbarten Leistungen sind das jeweilige Angebot sowie die Auftrags- oder Buchungsbestätigung von T&M. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden zusätzlich beauftragte oder nachträglich erforderliche Leistungen gesondert berechnet. Gegenüber Verbrauchern bedürfen nach Vertragsschluss zusätzlich beauftragte Leistungen, die eine über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Zahlungspflicht begründen, der ausdrücklichen Beauftragung oder Bestätigung durch den Verbraucher. Bereits bei Vertragsschluss wirksam vereinbarte Vergütungsbestandteile und Kostenregelungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich angegebene Gesamtpreise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern werden Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes angegeben ist.
(3) Nicht im vereinbarten Preis enthaltene Fremd- und Nebenkosten, die zur Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich oder vom Auftraggeber beziehungsweise Fahrgast veranlasst sind, können zusätzlich berechnet werden.
Hierzu zählen insbesondere Park- und Zufahrtsgebühren, Maut- und Straßengebühren, Fährkosten, Eintritts- und Veranstaltungskosten sowie erforderliche Übernachtungs- und Reisekosten des Fahrpersonals. Dies gilt nicht, soweit solche Kosten ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
Soweit Fremd- oder Nebenkosten während der Durchführung des Auftrags entstehen und ihre Art oder Höhe bei Vertragsschluss noch nicht bekannt oder nicht zuverlässig bestimmbar war, können sie dem Auftraggeber in der tatsächlich angefallenen Höhe weiterberechnet werden.
Für die Beschaffung, Organisation, Vorfinanzierung oder Abwicklung von Fremdleistungen kann T&M zusätzlich eine Handling Fee von 10 % der betreffenden Fremdkosten berechnen, soweit dies im Angebot, in der Auftrags- oder Buchungsbestätigung ausgewiesen oder anderweitig mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Gegenüber Verbrauchern wird eine solche Handling Fee nur berechnet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Für Fremd- und Drittkosten im Falle einer Stornierung gilt ergänzend § 7 Absatz 9.
(4) Bei Kreditkartenzahlungen durch Unternehmer kann T&M, soweit gesetzlich zulässig, ein Zahlungsabwicklungsentgelt erheben. Voraussetzung ist, dass dem Auftraggeber die Höhe oder Berechnungsweise des Entgelts vor Nutzung der betreffenden Zahlungsart mitgeteilt wurde.
Das Entgelt darf die T&M durch die betreffende Zahlungsabwicklung tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten und beträgt höchstens 5 % des zu zahlenden Betrages.
Gegenüber Verbrauchern erhebt T&M kein gesondertes Kreditkartenentgelt. Für Zahlungsmittel, bei denen ein Zahlungsentgelt gesetzlich ausgeschlossen ist, wird kein entsprechendes Entgelt erhoben.
(5) Bei Neukunden, Einmal- und Gelegenheitskunden sowie bei Auftraggebern, denen T&M keine Zahlung auf Rechnung oder kein individuelles Kreditlimit eingeräumt hat, ist grundsätzlich eine von T&M akzeptierte gültige Kreditkarte als Sicherheit zu hinterlegen, sofern T&M nicht ausdrücklich eine andere Zahlungs- oder Sicherheitsvereinbarung bestätigt.
T&M kann im Einzelfall auf die Hinterlegung einer Kreditkarte verzichten oder eine andere geeignete Sicherheit akzeptieren.
Wird eine Kreditkarte verwendet, deren Inhaber nicht mit dem Auftraggeber identisch ist, kann T&M einen geeigneten Nachweis verlangen, dass der Karteninhaber mit der vorgesehenen Nutzung der Karte einverstanden ist.
(6) T&M ist berechtigt, vor Leistungsbeginn auf dem hinterlegten Zahlungsmittel den voraussichtlichen Gesamtbetrag der vereinbarten Leistung zuzüglich eines angemessenen Sicherheitsbetrags vorautorisieren beziehungsweise reservieren zu lassen.
Der Sicherheitsbetrag kann insbesondere erwartbare zusätzliche Vergütungsansprüche aus Verlängerungen, Wartezeiten, zusätzlichen Fahrtstrecken oder Zwischenstopps sowie voraussichtlich anfallende Neben- und Zusatzkosten absichern.
Die konkrete Höhe des zu autorisierenden beziehungsweise zu reservierenden Betrags wird dem Auftraggeber beziehungsweise Karteninhaber vor der Autorisierung mitgeteilt. Eine Vorautorisierung stellt grundsätzlich noch keine endgültige Belastung des Zahlungsmittels dar.
(7) Erhöht sich während der Leistungserbringung der voraussichtliche Gesamtbetrag aufgrund einer nach diesen AGB wirksam beauftragten Erweiterung oder Änderung der Leistung oder aus einem sonst vom Auftraggeber beziehungsweise Fahrgast zu vertretenden Grund, kann T&M, soweit technisch und rechtlich zulässig, eine zusätzliche oder erhöhte Autorisierung verlangen.
Kann eine erforderliche zusätzliche Autorisierung nicht erlangt werden, ist T&M nicht verpflichtet, über den bereits vereinbarten und abgesicherten Leistungsumfang hinausgehende Zusatzleistungen zu erbringen.
(8) Nach abschließender Abrechnung werden nicht mehr benötigte Autorisierungsbeträge von T&M zur Freigabe veranlasst. Der Zeitpunkt, zu dem der betreffende Betrag tatsächlich wieder im Verfügungsrahmen des Karteninhabers verfügbar ist, hängt vom jeweiligen Zahlungsdienstleister beziehungsweise kartenausgebenden Institut ab.
(9) Unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen kann T&M insbesondere bei erhöhtem Auftragsvolumen, umfangreichen Fremdleistungen, internationalen Leistungen, Sonderprojekten oder einem erhöhten Zahlungsausfallrisiko den Vertragsschluss beziehungsweise die Auftragsannahme von einer angemessenen Vorauszahlung oder sonstigen Sicherheit abhängig machen. Höhe und Fälligkeit werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilt.
(10) Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(11) Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszinssatz beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte und bei Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr ohne Beteiligung eines Verbrauchers neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Gegenüber Schuldnern, die keine Verbraucher sind, kann T&M zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend machen.
(12) Beanstandungen hinsichtlich der erbrachten Leistung oder einer Rechnung sollen T&M im Interesse einer zeitnahen Prüfung möglichst unverzüglich, vorzugsweise innerhalb von 14 Tagen nach Leistungserbringung beziehungsweise Zugang der Rechnung, mitgeteilt werden.
Gesetzliche Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Rechte sowie gesetzliche Verjährungsfristen des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
§ 6. Haftung
(1) T&M haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von T&M, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Ebenfalls unbeschränkt haftet T&M bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet T&M für sonstige Schäden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und für die betreffende Leistung typischen Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen von T&M. Bedient sich T&M zur Erfüllung einer gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistung eines Partner- oder Subunternehmens, gelten hierfür dieselben Haftungsgrundsätze.
Die ausdrücklich als solche bezeichneten Fälle einer reinen Vermittlungsleistung nach § 1 bleiben unberührt.
(4) Soweit eine Transferleistung geschuldet ist, schuldet T&M die vertragsgemäße Beförderung zwischen den vereinbarten Abhol-, Zwischen- und Zielpunkten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, sind eine bestimmte Fahrtdauer oder Ankunftszeit sowie das Erreichen eines bestimmten Fluges, Zuges, Schiffes, Termins, Anschlusses oder sonstigen Ereignisses nicht geschuldet und werden nicht garantiert.
(5) Bei Mietwagenfahrten bestimmt der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben Zweck, Ziel und vereinbarten Ablauf der Fahrt.
Die konkrete Streckenführung zwischen den vereinbarten Punkten erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers beziehungsweise Fahrgasts sowie der aktuellen und erwarteten Verkehrs- und Straßenverhältnisse, Straßensperrungen, behördlichen Vorgaben, Sicherheitsaspekte und sonstiger für die Durchführung der Fahrt relevanter Umstände.
Der Chauffeur ist berechtigt, aus sachlichen Gründen von einer gewünschten oder ursprünglich vorgesehenen Streckenführung abzuweichen. T&M schuldet insbesondere nicht die Wahl der im Nachhinein betrachtet kürzesten oder schnellsten Strecke.
(6) Verlangt der Auftraggeber oder Fahrgast während der Leistungserbringung eine bestimmte Fahrtroute, einen zusätzlichen Zwischenstopp, eine Wartezeit, eine Änderung des Zielortes oder eine sonstige Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Fahrtablauf, trägt er die hierdurch verursachten zusätzlichen Fahrzeiten und Verzögerungsrisiken, soweit T&M diese nicht aus anderen Gründen zu vertreten hat.
(7) Angaben oder Empfehlungen von T&M zu voraussichtlichen Fahrtzeiten, Ankunftszeiten oder geeigneten Abholzeiten beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten und typischerweise zu erwartenden Umständen und stellen grundsätzlich unverbindliche Planungswerte dar.
Dies gilt auch dann, wenn T&M Kenntnis von einem anschließenden Flug, Zug, Schiff, Termin oder sonstigen Anschluss hat.
Eine bestimmte Ankunftszeit oder das Erreichen eines bestimmten Anschlusses ist nur geschuldet, wenn T&M dies ausdrücklich als verbindliche Ankunftszeit beziehungsweise Anschlussgarantie bestätigt hat.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Festlegung der Abholzeit angemessene Sicherheitsreserven für übliche Verkehrs-, Wetter-, Abfertigungs- und sonstige Verzögerungsrisiken einzuplanen.
Entscheidet sich der Auftraggeber oder Fahrgast trotz eines erkennbar knappen Zeitfensters oder entgegen einer Empfehlung von T&M für eine spätere Abholzeit, sind hieraus entstehende Verzögerungs- und Anschlussrisiken bei der Beurteilung einer etwaigen Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(9) T&M haftet nicht für Verzögerungen, Leistungshindernisse oder das Nichterreichen von Anschlüssen oder Terminen, soweit diese auf Umständen beruhen, die T&M auch bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht vermeiden konnte oder nicht zu vertreten hat.
Hierzu können insbesondere nicht vorhersehbare oder außergewöhnliche Verkehrsbeeinträchtigungen, Unfälle Dritter, kurzfristige Straßensperrungen, Demonstrationen, behördliche Maßnahmen, Grenz- oder Sicherheitskontrollen, erhebliche Witterungseinflüsse sowie vergleichbare äußere Ereignisse gehören.
(10) Soweit T&M wegen einer schuldhaft verursachten Verzögerung haftet, richtet sich die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen.
Auf die Gefahr eines für T&M bei Vertragsschluss nicht erkennbaren ungewöhnlich hohen Schadens hat der Auftraggeber T&M rechtzeitig hinzuweisen. Die gesetzlichen Vorschriften über Mitverschulden und Schadensminderung bleiben unberührt.
(11) Für persönliche Gegenstände, Wertgegenstände und Gepäck, die Fahrgäste im Fahrzeug zurücklassen, trägt T&M keine Verantwortung allein aufgrund des Zurücklassens.
Eine Haftung für eine anschließende schuldhafte Verletzung gesetzlicher oder übernommener Verwahrungs- oder Obhutspflichten bleibt unberührt.
Aufgefundene Gegenstände werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Eine Rückgabe oder Versendung kann nach Abstimmung auf Kosten des Empfangsberechtigten erfolgen.
(12) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.
(13) Bei Beförderungen mit Kraftomnibussen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 fallen, gehen deren zwingende Bestimmungen den Regelungen dieses § 6 vor. Werden bei einer solchen Beförderung Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte verloren oder beschädigt, leistet T&M nach Maßgabe der Verordnung Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts oder der Reparaturkosten; eine betragsmäßige Begrenzung findet insoweit nicht statt.
§ 7. Stornierung und Umbuchung durch den Auftraggeber
(1) T&M räumt dem Auftraggeber nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Möglichkeit ein, bestätigte Leistungen vor Leistungsbeginn zu stornieren.
(2) Maßgeblich sind vorrangig die im Angebot oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung ausgewiesenen projektspezifischen Stornierungsbedingungen. Nur soweit dort nichts Abweichendes ausgewiesen ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Stornierungsstaffeln. Die Absätze 3 und 4 gelten gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind; für Verbraucher gilt ausschließlich Absatz 5.
(3) Limousinen- und Van-Leistungen (Auftraggeber, die keine Verbraucher sind)
Eine Stornierung ist bis einschließlich des fünften Kalendertages vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei möglich.
Bei einer späteren Stornierung beträgt der pauschalierte Vergütungs- und Ausfallanspruch von T&M:
– vom vierten bis einschließlich zweiten Kalendertag vor Leistungsbeginn: 60 % der vereinbarten Vergütung,
– am Kalendertag vor Leistungsbeginn: 90 % der vereinbarten Vergütung,
– am Kalendertag des Leistungsbeginns: 100 % der vereinbarten Vergütung.
(4) Sprinter- und Busleistungen (Auftraggeber, die keine Verbraucher sind)
Eine Stornierung ist bis einschließlich des 28. Kalendertages vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei möglich.
Bei einer späteren Stornierung beträgt der pauschalierte Vergütungs- und Ausfallanspruch von T&M:
– vom 27. bis einschließlich achten Kalendertag vor Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Vergütung,
– vom siebten bis einschließlich zweiten Kalendertag vor Leistungsbeginn: 60 % der vereinbarten Vergütung,
– am Kalendertag vor Leistungsbeginn: 90 % der vereinbarten Vergütung,
– am Kalendertag des Leistungsbeginns: 100 % der vereinbarten Vergütung.
(5) Sonderregelung für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten abweichend von den Absätzen 3 und 4 für sämtliche Buchungsklassen/Fahrzeugkategorien die folgenden Stornierungsbedingungen:
– bis einschließlich des siebten Kalendertages vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist die Stornierung kostenfrei;
– danach bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 25 % der vereinbarten Vergütung;
– danach bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Vergütung;
– innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem vereinbarten Leistungsbeginn sowie bei Nichtinanspruchnahme der Leistung: 100 % der vereinbarten Vergütung abzüglich der von T&M infolge der Stornierung ersparten Aufwendungen.
(6) Die vorstehenden Pauschalen berücksichtigen die typischerweise durch eine Stornierung entstehenden Ausfälle sowie gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Einsatzmöglichkeiten der reservierten Ressourcen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass T&M infolge der Stornierung überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist; der Nachweis kann sich auch auf einzelne Kostenpositionen beziehen. In diesem Fall reduziert sich der von T&M zu beanspruchende Betrag entsprechend.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nur für Stornierungen, die der Auftraggeber ohne einen von T&M zu vertretenden Grund erklärt.
Sie gelten nicht, wenn der Auftraggeber den Vertrag wegen einer von T&M zu vertretenden Pflichtverletzung oder aufgrund eines ihm zustehenden gesetzlichen Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstigen Beendigungsrechts beendet oder wenn die Erbringung der Leistung durch T&M selbst durch höhere Gewalt im Sinne des § 20 verhindert wird. In diesen Fällen bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften beziehungsweise nach § 20; ein pauschalierter Vergütungs- oder Ausfallanspruch von T&M besteht insoweit nicht.
Umstände, die ausschließlich in der Sphäre des Auftraggebers oder Fahrgasts eintreten, insbesondere die Absage oder Verlegung der Veranstaltung, des Fluges oder des sonstigen Anlasses, für den die Beförderung gebucht wurde, begründen für sich allein kein kostenfreies Stornierungsrecht, soweit nicht gesetzlich oder individuell etwas anderes bestimmt ist.
(8) Die umsatzsteuerliche Behandlung von Stornierungs-, No-Show-, Umbuchungs- und sonstigen Ausgleichsbeträgen richtet sich nach den jeweils anwendbaren steuerrechtlichen Vorschriften. T&M weist Umsatzsteuer aus, soweit sie für den jeweiligen Betrag gesetzlich geschuldet ist.
(9) Bereits entstandene und aufgrund der Stornierung nicht vermeidbare Fremd- und Drittkosten, insbesondere für verbindlich beauftragte Partnerunternehmen, Genehmigungen, Fährleistungen, Eintritts- oder Veranstaltungskosten sowie vergleichbare im Zusammenhang mit dem Auftrag eingegangene Verpflichtungen, können zusätzlich berechnet werden, soweit sie nicht bereits in der jeweiligen Stornierungspauschale berücksichtigt sind.
Von T&M tatsächlich erhaltene Erstattungen oder Gutschriften werden angerechnet. Eine doppelte Berechnung findet nicht statt.
(10) Für Großveranstaltungen, Sonderprojekte, langfristige Ressourcenbindungen, Leistungen mit mehreren Fahrzeugen oder sonstige Aufträge mit besonderem Planungs-, Beschaffungs- oder Koordinationsaufwand können abweichende projektspezifische Stornierungsbedingungen vereinbart werden.
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen.
(11) Eine Umbuchung, insbesondere eine Änderung des Leistungsdatums, der Leistungszeit, des Abhol- oder Zielortes, des Leistungsumfangs, der Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie oder der Anzahl benötigter Fahrzeuge, bedarf der Zustimmung von T&M.
Ein Anspruch auf eine Umbuchung besteht nicht. T&M kann eine Umbuchung insbesondere von der Verfügbarkeit der erforderlichen Kapazitäten sowie von der Übernahme hierdurch entstehender Mehrkosten abhängig machen.
(12) Ist die gewünschte Änderung nach Art oder Umfang einer Stornierung und Neubuchung wirtschaftlich gleichzustellen oder können die ursprünglich reservierten Ressourcen infolge der Änderung nicht anderweitig eingesetzt werden, ist T&M berechtigt, die ursprüngliche Buchung nach den vorstehenden Stornierungsbedingungen abzurechnen und für die geänderte Leistung eine neue Buchung anzulegen.
Hierauf wird der Auftraggeber im Rahmen der Bearbeitung der Umbuchung hingewiesen.
(13) Stornierungen sind in Textform, insbesondere per E-Mail, gegenüber T&M zu erklären. Für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung bei T&M maßgeblich.
Die Bearbeitung einer außerhalb der Geschäftszeiten eingehenden Stornierung kann am folgenden Geschäftstag erfolgen; der Zeitpunkt ihres Zugangs bleibt hiervon unberührt.
(14) Für nicht angetretene Leistungen, verspätetes Erscheinen und das Nichterscheinen eines Fahrgasts gelten ergänzend die Regelungen des § 15.
§ 8. Verhalten der Fahrgäste, Nutzung der Fahrzeuge und Beförderungsausschluss
(1) Fahrgäste haben sich während der gesamten Leistung so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, des Fahrzeugs, des Fahrpersonals, anderer Fahrgäste und sonstiger Personen nicht beeinträchtigt werden.
Gesetzliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere die jeweils geltende Anschnallpflicht, sind einzuhalten. Den sicherheits- und betriebsbezogenen Anweisungen des Fahrpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, den Fahrzeugführer während der Fahrt in einer die sichere Fahrzeugführung beeinträchtigenden Weise abzulenken oder zu behindern, Fahrzeugtüren oder Sicherheitseinrichtungen missbräuchlich oder sicherheitswidrig zu bedienen, Gegenstände aus dem Fahrzeug herausragen zu lassen oder hinauszuwerfen sowie sonst in die sichere Führung oder den Betrieb des Fahrzeugs einzugreifen.
(3) Das Rauchen sowie die Verwendung von E-Zigaretten, Vapes, Tabakerhitzern und vergleichbaren Rauch- oder Dampfprodukten ist in sämtlichen von T&M eingesetzten Fahrzeugen untersagt. Dies gilt entsprechend für das Rauchen oder Verdampfen von Cannabis und vergleichbaren Substanzen.
Der Verzehr von Speisen sowie von alkoholischen Getränken ist nur mit Zustimmung des Fahrpersonals zulässig. Eine erteilte Zustimmung kann aus Sicherheits- oder Sauberkeitsgründen für die weitere Fahrt widerrufen werden.
(4) Die Mitnahme gefährlicher Stoffe oder Gegenstände, insbesondere explosiver, leicht entzündlicher, radioaktiver, ätzender oder sonst sicherheitsgefährdender Stoffe, ist untersagt.
Waffen, Munition oder vergleichbare Gegenstände dürfen nur mitgeführt werden, wenn deren Mitnahme gesetzlich zulässig und mit T&M vorab ausdrücklich abgestimmt worden ist. Zwingende gesetzliche Beförderungsrechte bleiben unberührt.
(5) T&M beziehungsweise das eingesetzte Fahrpersonal ist berechtigt, die Beförderung eines Fahrgasts abzulehnen oder eine bereits begonnene Beförderung zu unterbrechen oder zu beenden, wenn aufgrund konkreter Tatsachen davon auszugehen ist, dass der Fahrgast
a) die Sicherheit oder Ordnung der Beförderung gefährdet,
b) das Fahrpersonal oder andere Personen bedroht, erheblich belästigt oder angreift,
c) trotz Aufforderung gegen wesentliche Sicherheitsanweisungen verstößt,
d) aufgrund seines Zustands eine erhebliche Gefährdung, Beschädigung oder außergewöhnliche Verunreinigung des Fahrzeugs erwarten lässt,
e) verbotene oder gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitführt oder
f) in sonstiger erheblicher Weise gegen gesetzliche Vorschriften oder die in diesem § 8 geregelten Verhaltenspflichten verstößt.
Soweit es die Umstände und die Sicherheit zulassen, ist dem Fahrgast vor einem Ausschluss Gelegenheit zu geben, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen. Bei einer unmittelbaren oder erheblichen Gefahr ist eine vorherige Aufforderung nicht erforderlich.
(6) Wird die Beförderung aus einem vom Auftraggeber oder Fahrgast schuldhaft verursachten Grund nach Absatz 5 berechtigt verweigert oder beendet, wird die nicht mehr in Anspruch genommene Leistung hinsichtlich der Vergütung grundsätzlich wie eine Stornierung beziehungsweise Nichtinanspruchnahme am Leistungstag behandelt.
Bereits erbrachte Leistungen sowie zusätzlich entstandene erforderliche Kosten können gesondert berechnet werden, soweit sie nicht bereits durch die Vergütung abgegolten sind. Dem Auftraggeber bleiben die in § 7 vorgesehenen Nachweismöglichkeiten vorbehalten.
(7) Übliche, durch eine ordnungsgemäße Nutzung entstehende Verschmutzungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
Verursacht der Auftraggeber oder ein Fahrgast schuldhaft eine darüber hinausgehende außergewöhnliche Verschmutzung, können die hierdurch erforderlichen und angemessenen zusätzlichen Reinigungskosten nach Maßgabe des § 9 geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei erheblichen Getränke- oder Lebensmittelverschmutzungen, Erbrochenem, Urin, Blut, Rauch-, Nikotin- oder Cannabisrückständen sowie vergleichbaren erheblichen Geruchs- oder Hygienebelastungen.
Wird die Reinigung durch einen externen Dienstleister durchgeführt, können die tatsächlich angefallenen erforderlichen Kosten geltend gemacht werden. Erfolgt die Reinigung durch T&M selbst, kann der nachweislich erforderliche und angemessene interne Personal- und Materialaufwand geltend gemacht werden.
Weitergehende nachweislich entstandene Schäden, insbesondere erforderliche Geruchs- oder Hygienebehandlungen oder ein nachweislich entstandener Schaden aufgrund eines durch die Verschmutzung verursachten Fahrzeugausfalls, bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt. Eine doppelte Berechnung derselben Schadensposition findet nicht statt.
(8) Kinder sind unter Beachtung der am Ort der Beförderung geltenden gesetzlichen Vorschriften und mit den erforderlichen geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu befördern.
Der Auftraggeber hat T&M den Bedarf an einer Kinderrückhalteeinrichtung rechtzeitig mitzuteilen. Kann eine gesetzlich erforderliche sichere Beförderung aufgrund fehlender oder ungeeigneter Rückhalteeinrichtungen nicht durchgeführt werden, ist T&M berechtigt, die Beförderung abzulehnen.
(9) Die Beförderung unbegleiteter Minderjähriger bedarf der vorherigen Abstimmung und Zustimmung durch T&M.
T&M ist berechtigt, hierfür insbesondere Angaben zum Alter des Minderjährigen, Kontaktdaten eines Sorgeberechtigten, Informationen zur Abholung und Übergabe sowie eine Zustimmung des Sorgeberechtigten in Textform zu verlangen.
(10) T&M übernimmt im Rahmen der Beförderung die gesetzlichen und vertraglichen Schutz-, Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten.
Eine darüber hinausgehende Betreuung oder Beaufsichtigung eines Minderjährigen wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(11) Die Mitnahme von Tieren bedarf grundsätzlich der vorherigen Abstimmung mit T&M. Tiere sind so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Sonstige zwingende gesetzliche Beförderungsrechte bleiben unberührt.
(12) Abweichend von Absatz 11 werden anerkannte Assistenzhunde stets und ohne vorherige Zustimmung von T&M befördert. Die Mitnahme eines Assistenzhundes ist kostenfrei; ein Tierzuschlag, eine gesonderte Reinigungspauschale oder die Verwendung einer Transportbox werden hierfür nicht verlangt. Eine Beschränkung auf den Fußraum erfolgt nicht, soweit der behinderungsbedingte Ausgleich etwas anderes erfordert.
T&M kann verlangen, dass der Assistenzhund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen als solcher kenntlich gemacht ist und dass für ihn die gesetzlich vorgesehene Haftpflichtversicherung besteht. Steht der Mitnahme beim vorgesehenen Fahrpersonal ein konkreter gesundheitlicher Grund entgegen, wird T&M vorrangig anderes geeignetes Fahrpersonal einsetzen.
§ 9. Haftung des Auftraggebers und der Fahrgäste
(1) Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und zusätzliche Aufwendungen, die er durch eine schuldhafte Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verursacht.
(2) Für Schäden, die durch einen vom Auftraggeber angemeldeten oder mit ihm reisenden Fahrgast verursacht werden, haftet der Auftraggeber, soweit ihm das Verhalten des Fahrgasts nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist oder der Schaden auf einer eigenen schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers beruht.
Die unmittelbare gesetzliche Haftung des jeweils verursachenden Fahrgasts bleibt unberührt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ihm angemeldeten Fahrgäste über die für die Durchführung der Beförderung wesentlichen Verhaltens- und Sicherheitsbestimmungen dieser AGB, insbesondere die Regelungen des § 8, zu informieren, soweit dies nach den Umständen erforderlich und ihm zumutbar ist.
(4) Ersatzfähig sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere die zur Wiederherstellung erforderlichen Reparatur-, Reinigungs-, Gutachter-, Abschlepp-, Transport- und sonstigen erforderlichen Kosten sowie eine durch die Beschädigung tatsächlich eingetretene Wertminderung.
(5) Soweit ein Fahrzeug infolge eines zu vertretenden Schadens für die Durchführung weiterer Leistungen nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden kann, kann T&M nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auch die hierdurch tatsächlich entstehenden erforderlichen Ersatzfahrzeugkosten sowie einen nachweislich entstandenen Verdienstausfall oder entgangenen Gewinn geltend machen.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schäden an Fahrzeugen, Ausstattungsgegenständen oder sonstigem Eigentum von Partner- oder Subunternehmen, deren sich T&M zur Erbringung der vereinbarten Leistung bedient.
T&M kann dem Auftraggeber berechtigte und nachweislich entstandene Drittansprüche weiterberechnen, soweit der Auftraggeber hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat und T&M gegenüber dem Dritten zur Leistung verpflichtet ist.
(7) Außergewöhnliche Verschmutzungen und hieraus resultierende Reinigungskosten richten sich ergänzend nach § 8 dieser AGB. Eine doppelte Berechnung derselben Schadensposition findet nicht statt.
(8) Schäden oder außergewöhnliche Verschmutzungen sind T&M beziehungsweise dem Fahrpersonal unverzüglich mitzuteilen, sobald der Auftraggeber oder Fahrgast hiervon Kenntnis erlangt.
Der Auftraggeber und die Fahrgäste haben im zumutbaren Umfang an der Feststellung und Dokumentation des Schadenshergangs mitzuwirken. Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.
(9) T&M hat sich ersparte Aufwendungen, Ersatzleistungen und sonstige Vorteile anrechnen zu lassen, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften geboten ist.
§ 10. Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) T&M verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der vereinbarten Leistungen nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Verarbeitungszwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten betroffener Personen, ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen von T&M.
(2) Soweit dies für die Planung, Organisation oder Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlich ist, können die hierfür notwendigen Buchungs-, Kontakt-, Reise- und sonstigen Leistungsdaten an eingesetzte Partner- und Subunternehmen sowie weitere an der Leistungserbringung beteiligte Dienstleister übermittelt werden.
Dies kann bei internationalen Leistungen auch Empfänger außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums betreffen. Die Verarbeitung und Übermittlung erfolgt nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen stellen keine datenschutzrechtliche Einwilligung dar. Soweit für eine bestimmte Datenverarbeitung eine Einwilligung gesetzlich erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
(4) Soweit personenbezogene Daten an Empfänger in Staaten außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, erfolgt dies ausschließlich unter Beachtung der jeweils anwendbaren Voraussetzungen für internationale Datenübermittlungen. Nähere Angaben zu Empfängerkategorien und Übermittlungsgrundlagen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von T&M.
(5) T&M behandelt alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden, als vertraulich bezeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen nicht öffentlichen Informationen des Auftraggebers und der Fahrgäste, insbesondere Identitäten, Reisebewegungen, Termine und geschäftliche Vorgänge, vertraulich und verwendet sie ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Vertrages, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung zur Offenlegung besteht.
T&M verpflichtet die eigenen Mitarbeiter sowie eingesetzte Partner- und Subunternehmen, soweit diese Zugang zu solchen Informationen benötigen, in angemessener Weise zur Vertraulichkeit. Im Fahrgastraum erfolgt durch T&M oder durch von T&M eingesetzte Unternehmen keine Bild- oder Tonaufzeichnung. Gesetzliche datenschutzrechtliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 11. Kreditwürdigkeit und Sicherheiten
(1) T&M ist berechtigt, vor Annahme eines Auftrags sowie während einer bestehenden Geschäftsbeziehung bei berechtigtem Anlass die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu prüfen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ein berechtigter Anlass kann insbesondere bei erstmaliger Geschäftsbeziehung, Zahlung auf Rechnung, erhöhtem Auftrags- oder Forderungsvolumen, umfangreichen Vorleistungen oder Fremdkosten, der Vereinbarung oder Erweiterung eines Zahlungsziels, bestehenden Zahlungsrückständen oder sonstigen konkreten Anhaltspunkten für ein erhöhtes Zahlungsausfallrisiko vorliegen.
(2) T&M kann hierzu im gesetzlich zulässigen Umfang eigene Zahlungserfahrungen sowie Informationen anerkannter Wirtschaftsauskunfteien, Unternehmensinformationsdienste und öffentlich zugänglicher Register berücksichtigen.
Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Weitere Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen von T&M.
(3) Unabhängig von einer Bonitätsprüfung gelten die in § 5 geregelten Anforderungen an Zahlungsmittel, Vorauszahlungen, Kreditkartenautorisierungen und Sicherheitsleistungen.
Ergibt eine Bonitätsprüfung darüber hinaus ein erhöhtes Zahlungsausfallrisiko oder bestehen sonstige sachliche Gründe für eine weitergehende Absicherung des Vergütungsanspruchs, kann T&M die Annahme weiterer Aufträge beziehungsweise deren Durchführung, soweit gesetzlich und vertraglich zulässig, von zusätzlichen oder erhöhten Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig machen.
(4) Soweit Entscheidungen gegenüber natürlichen Personen auf Bonitätsinformationen oder Scoringwerten beruhen, beachtet T&M die gesetzlichen Anforderungen an Scoring und automatisierte Entscheidungsfindungen.
Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung erfolgt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
§ 12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Forderungen von T&M nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, von T&M anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 13. Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie, Fahrzeugmodell und Ersatzfahrzeuge
(1) Als Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie gilt die im Angebot oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung bezeichnete Fahrzeuggruppe, beispielsweise „Business Class“. Soweit im Angebot oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, bezieht sich der Anspruch des Auftraggebers auf die vereinbarte Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie und nicht auf ein bestimmtes Fabrikat, Fahrzeugmodell oder einzelnes Fahrzeug.
Abbildungen, Modellbezeichnungen und Fahrzeugbeispiele dienen grundsätzlich der Veranschaulichung der jeweiligen Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Fahrzeugfarbe, ein bestimmtes Kennzeichen, Baujahr, eine bestimmte Modellvariante oder einzelne Ausstattungsmerkmale besteht nur, wenn die betreffende Eigenschaft ausdrücklich als verbindlicher Bestandteil der vereinbarten Leistung bestätigt wurde.
(2) T&M ist berechtigt, innerhalb der vereinbarten Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie ein anderes Fabrikat oder Fahrzeugmodell einzusetzen. Dies stellt keine Abweichung von der vereinbarten Leistung dar und begründet keinen Minderungs-, Erstattungs- oder sonstigen Anspruch des Auftraggebers.
(3) T&M kann ohne zusätzlichen Aufpreis ein Fahrzeug einer höherwertigen Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie einsetzen, soweit dieses für den vereinbarten Beförderungszweck geeignet und die Änderung dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Umstände zumutbar ist.
(4) Eine Garantie für ein bestimmtes Fabrikat, Modell, einzelnes Fahrzeug oder besonderes Ausstattungsmerkmal besteht nur, wenn T&M dies im Angebot oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung ausdrücklich als verbindlich oder garantiert bezeichnet hat.
Die bloße Nennung oder Abbildung eines Fahrzeugmodells sowie Formulierungen wie „z. B.“, „oder vergleichbar“ oder „Fahrzeuge dieser Klasse“ begründen keine solche Garantie.
(5) Wird die vereinbarte Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie kurzfristig aufgrund eines technischen Defekts, Unfalls, einer Beschädigung, eines sicherheits- oder zulassungsbedingten Fahrzeugausfalls, einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verspätung des vorgesehenen Fahrzeugs, eines kurzfristigen Ausfalls eines vorgesehenen Partnerfahrzeugs, höherer Gewalt oder eines vergleichbaren bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbaren Umstands nicht verfügbar, wird T&M sich zunächst um ein gleich- oder höherwertiges Ersatzfahrzeug bemühen.
Steht ein solches Fahrzeug trotz zumutbarer Bemühungen nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist T&M berechtigt, zur Vermeidung eines vollständigen Leistungsausfalls ein Fahrzeug einer niedrigeren Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie als Ersatz anzubieten und einzusetzen, soweit dieses für den vereinbarten Beförderungszweck funktionell geeignet und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar ist.
(6) Die erforderliche Fahrgastkapazität und eine sichere Beförderung müssen auch bei einem Ersatzfahrzeug gewährleistet sein.
Ausdrücklich als wesentlich vereinbarte Anforderungen, insbesondere eine erforderliche Barrierefreiheit, besondere Beförderungskapazitäten oder sonstige für den Vertragszweck zwingende Eigenschaften, bleiben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.
(7) Wird ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie eingesetzt oder kann eine ausdrücklich verbindlich vereinbarte besondere Fahrzeugeigenschaft nicht bereitgestellt werden, reduziert sich die vereinbarte Vergütung angemessen entsprechend dem gegenüber der vereinbarten Leistung verminderten Leistungswert.
T&M wird den Auftraggeber über eine wesentliche Fahrzeugabweichung informieren, sobald diese bekannt und eine Information unter den Umständen noch möglich und zumutbar ist.
(8) Ist das angebotene Ersatzfahrzeug aufgrund des ausdrücklich vereinbarten Vertragszwecks objektiv nicht geeignet oder dem Auftraggeber aus anderen erheblichen Gründen nicht zumutbar, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
Weitergehende Schadensersatzansprüche richten sich nach § 6 dieser AGB.
§ 14. Genehmigungen, Fahrpersonal und Partnerunternehmen
(1) Soweit eine von T&M geschuldete Beförderungsleistung in Deutschland den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder sonstigen genehmigungs-, fahrerlaubnis-, betriebs- oder versicherungsrechtlichen Vorschriften unterliegt, erfolgt ihre Durchführung unter Beachtung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
Eingesetzte Unternehmen müssen über die für die jeweilige Verkehrs- und Beförderungsart erforderlichen Genehmigungen oder sonstigen Berechtigungen verfügen; eingesetzte Fahrzeuge und das Fahrpersonal müssen die für ihren jeweiligen Einsatz geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bei grenzüberschreitenden oder vollständig im Ausland erbrachten Leistungen gelten für die tatsächliche Durchführung der Beförderung die am jeweiligen Leistungsort beziehungsweise für die betreffende Beförderung anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
T&M setzt hierfür eigene Ressourcen oder Partner- beziehungsweise Subunternehmen ein, die nach den für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften zur Erbringung der jeweiligen Leistung berechtigt sein müssen.
(3) T&M ist berechtigt, die vereinbarte Leistung, soweit gesetzlich zulässig, vollständig oder teilweise selbst oder durch geeignete Partner- und Subunternehmen im In- oder Ausland erbringen zu lassen.
Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz oder Wechsel eines Partner- oder Subunternehmens ist nicht erforderlich, sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung durch T&M oder ein bestimmtes Unternehmen als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurde.
(4) Der Einsatz eines Partner- oder Subunternehmens berührt die Stellung von T&M als Vertragspartner des Auftraggebers nicht.
T&M bleibt für die ordnungsgemäße Erbringung der von T&M vertraglich geschuldeten Leistung nach Maßgabe dieser AGB verantwortlich. Die in § 1 geregelten Fälle einer ausdrücklich als solchen bezeichneten reinen Vermittlungsleistung bleiben hiervon unberührt.
(5) Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Chauffeurs, Fahrpersonals oder Partnerunternehmens besteht nur, wenn dessen persönlicher beziehungsweise konkreter Einsatz ausdrücklich als verbindlicher Bestandteil der vereinbarten Leistung bestätigt wurde.
Angaben über einen vorgesehenen Chauffeur oder ausführenden Partner dienen ansonsten der organisatorischen Information und können aus betrieblichen Gründen geändert werden.
(6) T&M ist berechtigt, einen vorgesehenen Partner, Subunternehmer oder Chauffeur insbesondere bei Verfügbarkeitsänderungen, Krankheit, Fahrzeugausfall, Überschreitungen gesetzlicher Arbeits-, Lenk- oder Ruhezeiten, betrieblichen Störungen oder aus sonstigen sachlichen Gründen auszutauschen, sofern die vereinbarte Leistung dadurch insgesamt vertragsgemäß erbracht werden kann.
§ 15. Verspätungen des Fahrgasts, Wartezeiten und No-Show
(1) Maßgeblich für den Beginn der vereinbarten Leistung ist die im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftrags- beziehungsweise Buchungsbestätigung angegebene Abhol- oder Leistungszeit beziehungsweise der dort bestimmte Leistungszeitraum.
(2) Der Auftraggeber bucht bei T&M einen reservierten Chauffeurservice. Gegenstand der Leistung ist die exklusive Bereitstellung eines Fahrzeugs und des Fahrpersonals für den vereinbarten Zeitraum. Die Bereitstellungszeit beginnt daher mit der vereinbarten Abhol- beziehungsweise Leistungszeit und läuft ab diesem Zeitpunkt, unabhängig davon, ob der Fahrgast die Leistung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich in Anspruch nimmt.
Dies gilt auch bei einer Verspätung eines Fluges, Zuges, Schiffes oder sonstigen Verkehrsmittels. Grund hierfür ist, dass Fahrzeug und Fahrpersonal für den vereinbarten Zeitraum ausschließlich für den Auftraggeber reserviert werden und für andere Aufträge nicht zur Verfügung stehen; die reservierte Zeit entsteht T&M unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme.
(3) Umfang der im vereinbarten Preis enthaltenen kostenfreien Wartezeit sowie der Tarif für darüber hinausgehende Wartezeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise aus der Auftrags- oder Buchungsbestätigung; sie richten sich nach der gebuchten Buchungsklasse/Fahrzeugkategorie.
Enthält das Angebot hierzu keine Angabe, sind bei einer Abholung an einer Adresse 15 Minuten und bei einer Abholung an einem Flughafen, Bahnhof oder Hafen 45 Minuten ab der vereinbarten Abhol- beziehungsweise Leistungszeit kostenfrei. Darüber hinausgehende Wartezeit wird wie folgt berechnet: bei Limousinen 71,40 EUR und bei Vans 65,45 EUR je angefangene halbe Stunde; bei Sprintern mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer 136,85 EUR je angefangene Stunde; bei Fahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrer — Kraftomnibusse einschließlich entsprechend ausgebauter Sprinterbusse — 178,50 EUR je angefangene Stunde. Die Beträge verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Erscheint der Fahrgast nicht rechtzeitig zum vereinbarten Leistungsbeginn, wird T&M sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bemühen, die Leistung dennoch durchzuführen und eine angemessene zusätzliche Wartezeit zu ermöglichen.
Hieraus entsteht jedoch kein Anspruch auf eine Verlängerung der Wartezeit oder eine Verschiebung der vereinbarten Leistung.
Ob und wie lange gewartet werden kann, richtet sich insbesondere nach der Art der gebuchten Leistung, der weiteren Einsatzplanung des Fahrzeugs und Fahrpersonals, bereits bestätigten Folgeaufträgen, der Verfügbarkeit von Ersatzkapazitäten sowie den einzuhaltenden gesetzlichen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten.
(5) T&M ist nicht verpflichtet, bestätigte Folgeaufträge zu beeinträchtigen, zusätzliche Fahrzeuge oder zusätzliches Fahrpersonal bereitzustellen oder gesetzliche Arbeits-, Lenk- oder Ruhezeiten zu überschreiten, um eine verspätete Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber oder Fahrgast zu ermöglichen.
(6) Wurde T&M für eine Flughafen-, Bahn-, Schiffs- oder vergleichbare Abholung eine zutreffende Verbindungsnummer mitgeteilt, kann T&M öffentlich oder anderweitig verfügbare Ankunftsinformationen zur Anpassung der Einsatzplanung berücksichtigen.
Eine solche Überwachung dient der möglichst reibungslosen Durchführung der Leistung und begründet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Garantie dafür, dass die ursprünglich vereinbarte Abholzeit bei jeder Verspätung unbegrenzt an die tatsächliche Ankunft angepasst werden kann.
Soweit für eine bestimmte Leistung ausdrücklich eine Anpassung der Abholzeit an die tatsächliche Ankunft vereinbart wurde, gilt diese im jeweils vereinbarten Umfang und unter den hierfür mitgeteilten Bedingungen.
(7) Bei einer Verspätung des Fluges, Zuges, Schiffes oder sonstigen Verkehrsmittels wird T&M sich im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bemühen, die Abholung entsprechend anzupassen.
Bei erheblichen zeitlichen Abweichungen besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass das ursprünglich vorgesehene Fahrzeug, Fahrpersonal oder Partnerunternehmen bis zur tatsächlichen Ankunft verfügbar gehalten wird.
T&M ist berechtigt, die Leistung umzudisponieren und ein anderes geeignetes Fahrzeug, Fahrpersonal oder Partnerunternehmen einzusetzen.
(8) Ist eine Durchführung zum verspäteten Zeitpunkt trotz zumutbarer Dispositionsmaßnahmen nicht mehr möglich, stellt dies keine von T&M zu vertretende Leistungsstörung dar, sofern T&M die nach dem vereinbarten Leistungsumfang ursprünglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß hätte erbringen können und die spätere Durchführung ausschließlich aufgrund der erheblichen verspäteten Inanspruchnahme nicht mehr möglich ist.
(9) Kann die Leistung aufgrund des verspäteten Erscheinens oder der verspäteten Ankunft des Fahrgasts nicht mehr durchgeführt werden, weil T&M beziehungsweise das eingesetzte Fahrzeug oder Fahrpersonal aus betrieblich erforderlichen Gründen nicht länger verfügbar ist, richtet sich der Vergütungs- und Ausfallanspruch hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Leistung nach den Regelungen über eine Stornierung beziehungsweise Nichtinanspruchnahme am Leistungstag.
Dem Auftraggeber bleibt insbesondere der in § 7 vorgesehene Nachweis gestattet, dass T&M kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
(10) Wartet T&M über eine im vereinbarten Preis enthaltene Wartezeit hinaus, kann die zusätzliche Wartezeit nach dem für die betreffende Leistung vereinbarten Tarif berechnet werden.
Bei Stunden- und Zeitbuchungen läuft der vereinbarte Buchungszeitraum grundsätzlich ab dem bestätigten Leistungsbeginn weiter, soweit T&M nicht ausdrücklich eine Verschiebung des Leistungsbeginns bestätigt.
(11) Ein No-Show liegt insbesondere vor, wenn der Fahrgast die vereinbarte Leistung nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt und T&M nach Ablauf einer ausdrücklich vereinbarten Wartezeit beziehungsweise nach Ausschöpfung der im konkreten Fall betrieblich möglichen Wartezeit die Leistung nicht mehr durchführen kann.
Für die Einordnung als No-Show ist nicht erforderlich, dass der Fahrgast telefonisch oder anderweitig unerreichbar ist. Eine Erreichbarkeit begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, dass T&M das Fahrzeug oder Fahrpersonal unbegrenzt verfügbar hält.
(12) Auftraggeber und Fahrgast sind verpflichtet, T&M über ihnen bekannte erhebliche Verspätungen unverzüglich zu informieren.
Eine Mitteilung über eine Verspätung stellt allein noch keine von T&M angenommene Umbuchung oder verbindliche Verschiebung des Leistungsbeginns dar. Eine entsprechende Änderung ist erst verbindlich, wenn sie von T&M bestätigt wurde.
(13) Kann der Fahrgast das eingesetzte Fahrzeug oder den Chauffeur am vereinbarten Abholort nicht auffinden, hat er T&M beziehungsweise die ihm mitgeteilte Kontaktstelle unverzüglich zu kontaktieren und T&M eine angemessene Möglichkeit zur Klärung zu geben.
Verlässt der Fahrgast den Abholort oder organisiert ohne vorherige Kontaktaufnahme eigenständig eine anderweitige Beförderung, obwohl T&M die vertragsgemäße Leistung bereitstellt oder kurzfristig herstellen kann, begründet dies nicht ohne Weiteres einen Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
§ 16. Leistungshindernisse aus der Sphäre des Auftraggebers
(1) Ist T&M zur vereinbarten Leistung bereit und in der Lage, kann die Leistung jedoch aufgrund eines Umstands aus der Sphäre des Auftraggebers oder Fahrgasts nicht, nicht vollständig oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Ein solcher Umstand kann insbesondere vorliegen, wenn
a) für die Beförderung erforderliche Angaben des Auftraggebers oder Fahrgasts unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden,
b) erforderliche persönliche Reise-, Einreise-, Aufenthalts- oder sonstige Dokumente des Fahrgasts fehlen,
c) ein vom Auftraggeber zu beschaffender oder zu organisierender Zugang, eine Zufahrtsberechtigung, Akkreditierung, Genehmigung oder sonstige Voraussetzung für die Leistungserbringung nicht vorliegt,
d) die tatsächliche Fahrgast-, Gepäck- oder Sondergepäckmenge die vereinbarte beziehungsweise sicher beförderbare Kapazität überschreitet,
e) eine erforderliche und aufgrund fehlender oder unrichtiger Angaben nicht bereitgestellte Sicherheits- oder Rückhalteeinrichtung fehlt,
f) der Auftraggeber oder Fahrgast eine Durchführung verlangt, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Vorgaben oder Sicherheitsanforderungen verstoßen würde, oder
g) eine sonstige erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers oder Fahrgasts nicht rechtzeitig erbracht wird.
(3) T&M wird sich, soweit dies unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten zumutbar ist, um eine alternative Durchführung der Leistung bemühen.
Hieraus entsteht jedoch kein Anspruch auf die Bereitstellung zusätzlicher Fahrzeuge oder zusätzlichen Fahrpersonals, auf eine erhebliche Verschiebung der vereinbarten Leistung oder auf eine Beeinträchtigung bereits bestätigter Folgeaufträge.
(4) Kann das Leistungshindernis nicht rechtzeitig beseitigt werden und ist die vereinbarte Leistung deshalb ganz oder teilweise nicht mehr durchführbar, ist T&M berechtigt, die Durchführung abzulehnen beziehungsweise eine begonnene Leistung zu beenden.
Soweit der Auftraggeber oder Fahrgast das Leistungshindernis zu vertreten hat oder das betreffende Risiko nach diesen AGB seiner Sphäre zugewiesen ist, gelten hinsichtlich der nicht mehr in Anspruch genommenen Leistung die Regelungen über Stornierung beziehungsweise Nichtinanspruchnahme am Leistungstag entsprechend.
Dem Auftraggeber bleibt der dort vorgesehene Nachweis gestattet, dass T&M kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist.
(5) Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie erforderliche zusätzliche Aufwendungen, die durch das Leistungshindernis entstehen, können nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich berechnet werden.
Ersparte Aufwendungen und anderweitige Einnahmen sind anzurechnen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Eine doppelte Berechnung derselben Kosten- oder Vergütungsposition findet nicht statt.
(6) Der Auftraggeber beziehungsweise Fahrgast hat T&M ein bekannt gewordenes Leistungshindernis unverzüglich mitzuteilen und im zumutbaren Umfang an dessen Beseitigung mitzuwirken.
(7) Diese Regelung gilt nicht, soweit T&M das Leistungshindernis zu vertreten hat. Verspätungen von Flug-, Bahn-, Schiffs- oder vergleichbaren Verbindungen richten sich insbesondere nach § 15; Fälle höherer Gewalt und außergewöhnlicher externer Ereignisse nach § 20.
§ 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen T&M und dem Auftraggeber gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit bei Verträgen mit Verbrauchern zwingende Vorschriften eines nach den gesetzlichen Kollisionsnormen ungeachtet dieser Rechtswahl anwendbaren Rechts nicht wirksam ausgeschlossen werden können, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Gleiches gilt für sonstige zwingende gesetzliche Bestimmungen, deren Anwendung durch eine Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ist eine Gerichtsstandsvereinbarung aus anderen gesetzlichen Gründen zulässig, ist – soweit keine zwingende gesetzliche Zuständigkeit entgegensteht – ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 18. Verbraucherstreitbeilegung
T&M ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 19. Gruppen- und Drittbuchungen
(1) Der Auftraggeber kann Leistungen für andere Personen sowie für Gruppen von Fahrgästen buchen. Der Auftraggeber bleibt auch dann Vertragspartner von T&M, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
(2) Übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten von Fahrgästen oder sonstigen Teilnehmern an T&M, hat er sicherzustellen, dass er zur Übermittlung dieser Daten für die Zwecke der Planung, Organisation, Durchführung und Abwicklung der beauftragten Leistung berechtigt ist.
Eine Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person ist nur erforderlich, soweit die betreffende Datenverarbeitung nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich auf einer Einwilligung beruhen muss.
(3) Der Auftraggeber hat personenbezogene Daten von Fahrgästen und Teilnehmern auf die für die Durchführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Angaben zu beschränken und dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm übermittelten Angaben zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung nach seiner Kenntnis vollständig und zutreffend sind.
Änderungen sind T&M unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Auftraggeber soll die von ihm angemeldeten Fahrgäste beziehungsweise Teilnehmer in geeigneter Weise darauf hinweisen, dass ihre Daten zum Zweck der Durchführung und Abwicklung der gebuchten Leistungen an T&M übermittelt werden, und ihnen die Möglichkeit geben, die jeweils geltenden Datenschutzhinweise von T&M zur Kenntnis zu nehmen.
Die eigenen gesetzlichen Informationspflichten von T&M gegenüber betroffenen Personen bleiben hiervon unberührt.
(5) Bei Gruppen- und Veranstaltungsbuchungen kann T&M verlangen, dass der Auftraggeber eine oder mehrere verantwortliche Kontaktpersonen benennt, die zur organisatorischen Abstimmung und zur Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung der gebuchten Leistungen berechtigt sind.
Einzelne Fahrgäste sind ohne entsprechende Bevollmächtigung nicht berechtigt, den Vertrag im Namen des Auftraggebers wesentlich zu ändern oder kostenpflichtige Zusatzleistungen zu dessen Lasten zu beauftragen.
(6) Weisungen eines Fahrgasts, die sich lediglich auf die konkrete Durchführung seiner Fahrt innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs beziehen, können vom Fahrpersonal berücksichtigt werden, soweit sie mit der bestehenden Buchung, den betrieblichen Möglichkeiten sowie den gesetzlichen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind.
Wesentliche kostenpflichtige Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere erhebliche Verlängerungen, zusätzliche Fahrstrecken, weitere Fahrzeuge oder sonstige Zusatzleistungen, bedürfen vor ihrer Ausführung grundsätzlich der Bestätigung durch den Auftraggeber oder eine von ihm benannte beziehungsweise erkennbar bevollmächtigte Person.
Gegenüber Auftraggebern, die keine Verbraucher sind, gilt abweichend hiervon: Erweiterungen bis zu einem Mehrbetrag von 250,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Auftrag dürfen auch durch den jeweiligen Fahrgast beauftragt werden, soweit der Auftraggeber gegenüber T&M nichts Abweichendes bestimmt hat.
Bei Verbrauchern gilt die vorstehende 250-EUR-Ausnahme nicht; kostenpflichtige Erweiterungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Auftraggeber.
Unabhängig davon gilt die Bestätigungspflicht nicht für Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Vermeidung eines erheblichen Schadens erforderlich sind.
(7) Für minderjährige Fahrgäste sowie für besondere Beförderungsanforderungen gelten ergänzend die hierfür vorgesehenen Bestimmungen dieser AGB.
§ 20. Höhere Gewalt und außergewöhnliche externe Ereignisse
(1) Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind außergewöhnliche, von außen kommende Ereignisse oder Umstände, die außerhalb des zumutbaren Einfluss- und Verantwortungsbereichs der betroffenen Vertragspartei liegen und deren Auswirkungen auch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert oder überwunden werden können.
Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, außergewöhnliche Unwetterereignisse, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Terroranschläge, erhebliche Unruhen, behördliche Verbote oder weitreichende behördliche Maßnahmen, Grenz- oder Gebietsschließungen, außergewöhnliche Streiks oder Arbeitskämpfe außerhalb des Einflussbereichs von T&M, großflächige Ausfälle wesentlicher Verkehrs-, Energie-, Kommunikations- oder sonstiger Infrastruktur sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
(2) Übliche Verkehrsbeeinträchtigungen, gewöhnliche Witterungseinflüsse, übliche saisonale Verkehrsverhältnisse sowie gewöhnliche Verspätungen von Flug-, Bahn-, Schiffs- oder sonstigen Verkehrsmitteln stellen allein keine höhere Gewalt im Sinne dieser Bestimmung dar.
Für solche Fälle gelten insbesondere die Regelungen der §§ 6 und 15.
(3) Wird die Durchführung einer vereinbarten Leistung durch höhere Gewalt vorübergehend beeinträchtigt oder verhindert, ist T&M berechtigt und wird sich im Rahmen des Zumutbaren bemühen, die Leistung durch geeignete Dispositionsmaßnahmen dennoch zu ermöglichen.
Hierzu können insbesondere Änderungen des eingesetzten Fahrzeugs, Fahrpersonals oder Partnerunternehmens, alternative Fahrtrouten, eine teilweise Leistungserbringung oder – soweit nach Art und Zweck der vereinbarten Leistung sinnvoll und für den Auftraggeber zumutbar – eine zeitliche Verschiebung gehören.
Die Regelungen über Fahrzeugsubstitution und Partnerunternehmen bleiben unberührt.
(4) T&M ist nicht verpflichtet, zur Überwindung eines Ereignisses höherer Gewalt Maßnahmen zu ergreifen, die gesetzlich unzulässig, sicherheitsrechtlich nicht vertretbar, tatsächlich unmöglich oder unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands mit einem grob unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären.
(5) Wird die vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt endgültig unmöglich oder ist eine spätere Leistung nach dem erkennbaren Vertragszweck nicht mehr sinnvoll beziehungsweise dem Auftraggeber nicht zumutbar, bestimmen sich die Leistungspflichten und Vergütungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit T&M die vereinbarte Leistung aufgrund eines solchen Ereignisses nicht erbringen muss und auch nicht erbracht hat, entfällt grundsätzlich der hierauf entfallende Vergütungsanspruch. Bereits geleistete Zahlungen werden insoweit erstattet beziehungsweise mit noch offenen Forderungen verrechnet.
(6) Ist die vereinbarte Leistung teilbar und wurde sie vor Eintritt oder trotz des Ereignisses höherer Gewalt teilweise ordnungsgemäß erbracht, bleibt die Vergütung für den erbrachten beziehungsweise weiterhin vertragsgemäß erbringbaren Teil geschuldet.
Nur der auf einen endgültig nicht erbringbaren Leistungsteil entfallende Vergütungsanteil wird entsprechend reduziert.
(7) Gesondert im Auftrag des Auftraggebers eingegangene und von der eigentlichen Beförderungsleistung unterscheidbare Dritt- und Fremdkosten können nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung auch im Falle höherer Gewalt vom Auftraggeber zu tragen sein, soweit T&M gegenüber dem jeweiligen Dritten trotz des Leistungsausfalls zur Zahlung verpflichtet bleibt und diese Kosten nicht vermieden, storniert oder zurückerlangt werden können.
Von T&M tatsächlich erhaltene Erstattungen, Rückzahlungen oder Gutschriften werden angerechnet. Eine doppelte Berechnung findet nicht statt.
(8) Kann eine ursprünglich vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt nicht unverändert erbracht werden, bietet T&M jedoch eine nach diesen AGB zulässige und für den Auftraggeber zumutbare vertragsgemäße Ersatzlösung an, gelten für deren Annahme oder Ablehnung die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB.
(9) Schadensersatzansprüche wegen der Auswirkungen höherer Gewalt bestehen nur, soweit T&M das schadensbegründende Ereignis oder dessen Auswirkungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 6.
§ 21. Außerordentliche Beendigung des Vertragsverhältnisses
(1) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung, zum Rücktritt oder zur sonstigen Beendigung eines Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die andere Vertragspartei eine wesentliche vertragliche Pflicht erheblich oder wiederholt verletzt und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Ein wichtiger Grund für T&M kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber
a) trotz Fälligkeit und erfolgloser angemessener Fristsetzung eine wesentliche Zahlungsverpflichtung, vereinbarte Vorauszahlung oder erforderliche Sicherheitsleistung nicht erbringt,
b) wiederholt oder in erheblicher Weise gegen die in diesen AGB geregelten Sicherheits-, Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten verstößt,
c) T&M, Fahrpersonal, Partnerunternehmen oder sonstige an der Leistungserbringung beteiligte Personen bedroht, angreift oder in sonstiger schwerwiegender Weise gefährdet,
d) vorsätzlich wesentliche falsche Angaben macht oder Informationen verschweigt, deren Kenntnis für die sichere oder rechtmäßige Durchführung der Leistung erforderlich ist,
e) eine rechtswidrige, sicherheitswidrige oder für T&M beziehungsweise das eingesetzte Fahrpersonal unzumutbare Leistung verlangt oder
f) in sonstiger Weise eine erhebliche Pflichtverletzung begeht, aufgrund derer T&M eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(4) Beruht der wichtige Grund auf einer behebbaren Pflichtverletzung, ist die außerordentliche Beendigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
Eine vorherige Fristsetzung oder Abmahnung ist nicht erforderlich, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, insbesondere bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung oder wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Beendigung rechtfertigen.
(5) Soweit T&M aufgrund eines wichtigen Grundes berechtigt eine bereits begonnene Leistung beendet oder von einer noch nicht begonnenen Leistung zurücktritt, bestimmen sich die Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den einschlägigen Bestimmungen dieser AGB.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Eine doppelte Berechnung von Ansprüchen findet nicht statt.
(6) Die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei begründet für sich allein kein über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehendes automatisches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht nach diesen AGB.
(7) Erklärungen über eine außerordentliche Vertragsbeendigung sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Gesetzlich vorgesehene Rechte und Formvorschriften bleiben unberührt.